Im modernen, schnelllebigen Leben sind Kosmetika aus dem Leben der Menschen nicht mehr wegzudenken, aber manchmal kann es daran liegen, dass die Inhaltsstoffe der Kosmetika selbst eine Reaktion der Haut hervorrufen, oder es kann daran liegen, dass die Kosmetika bei der Verarbeitung nicht gereinigt werden. Daher haben immer mehr Kosmetikfabriken Reinräume mit hohem Standard gebaut, und auch die Produktionswerkstätten sind staubfrei, und die Anforderungen an die Staubfreiheit sind sehr streng.
Denn Reinräume können nicht nur die Gesundheit des Personals gewährleisten, sondern spielen auch eine wichtige Rolle für die Qualität, Genauigkeit, das Endprodukt und die Stabilität der Produkte. Die Qualität der Kosmetikproduktion hängt maßgeblich vom Produktionsprozess und der Produktionsumgebung ab.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Reinräume für die Gewährleistung der Qualität von Kosmetika von entscheidender Bedeutung sind. Diese Spezifikation trägt dazu bei, staubfreie Reinräume für Kosmetika zu schaffen, die den Standards entsprechen und das Verhalten des Produktionspersonals regeln.
Kosmetik-Verwaltungscode
1. Um das Hygienemanagement von Kosmetikherstellern zu stärken und die hygienische Qualität von Kosmetika sowie die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten, wird diese Spezifikation in Übereinstimmung mit der „Kosmetik-Hygiene-Überwachungsverordnung“ und ihren Durchführungsbestimmungen formuliert.
2. Diese Spezifikation deckt das Hygienemanagement von Kosmetikherstellern ab, einschließlich der Standortauswahl für Kosmetikhersteller, Fabrikplanung, Produktionshygieneanforderungen, hygienische Qualitätsprüfung, Lagerhygiene von Rohstoffen und Fertigprodukten sowie persönliche Hygiene- und Gesundheitsanforderungen.
3. Alle Unternehmen, die Kosmetika herstellen, müssen diese Spezifikation einhalten.
4. Die Gesundheitsverwaltungsabteilungen der lokalen Volksregierungen auf allen Ebenen überwachen die Umsetzung dieser Vorschriften.
Auswahl des Fabrikstandorts und Fabrikplanung
1. Die Standortwahl von Kosmetikherstellern soll sich an der kommunalen Gesamtplanung orientieren.
2. Kosmetikhersteller sollten in sauberen Bereichen errichtet werden und der Abstand zwischen ihren Produktionsfahrzeugen und giftigen und schädlichen Schadstoffquellen sollte nicht weniger als 30 Meter betragen.
3. Kosmetikunternehmen dürfen das Leben und die Sicherheit der umliegenden Bewohner nicht beeinträchtigen. Produktionsstätten, die Schadstoffe produzieren oder starken Lärm verursachen, sollten über angemessene Hygieneabstände und Schutzmaßnahmen zu Wohngebieten verfügen.
4. Die Fabrikplanung von Kosmetikherstellern sollte den hygienischen Anforderungen entsprechen. Die Produktions- und Nichtproduktionsbereiche sollten so eingerichtet sein, dass die Produktionskontinuität gewährleistet ist und Kreuzkontaminationen vermieden werden. Die Produktionswerkstatt sollte in einem sauberen Bereich und in der lokal vorherrschenden Aufwindrichtung platziert werden.
5. Die Gestaltung der Produktionshalle muss dem Produktionsprozess und den Hygieneanforderungen entsprechen. Grundsätzlich sollten Kosmetikhersteller Rohstoffräume, Produktionsräume, Halbfabrikatlagerräume, Abfüllräume, Verpackungsräume, Behälterreinigung, Desinfektion, Trocknung, Lagerräume, Lagerhallen, Kontrollräume, Umkleideräume, Pufferzonen, Büros einrichten usw., um eine Überkreuzung der Schadstoffe zu verhindern.
6. Produkte, die während des Produktionsprozesses von Kosmetika Staub erzeugen oder schädliche, brennbare oder explosive Rohstoffe verwenden, müssen separate Produktionshallen und spezielle Produktionsanlagen verwenden und über entsprechende Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen verfügen.
7. Abwasser, Abgase und Abfallrückstände müssen behandelt werden und den einschlägigen nationalen Umweltschutz- und Gesundheitsanforderungen entsprechen, bevor sie eingeleitet werden können.
8. Nebengebäude und -einrichtungen wie Strom, Heizung, Klimamaschinenräume, Wasserversorgungs- und -entsorgungssysteme sowie Abwasser-, Abgas- und Abfallrückstandsbehandlungssysteme dürfen die Hygiene der Produktionswerkstatt nicht beeinträchtigen.
Hygieneanforderungen für die Produktion
1. Kosmetikhersteller müssen entsprechende Gesundheitsmanagementsysteme aufbauen und verbessern und sich mit professionell ausgebildetem Gesundheitsmanagementpersonal in Vollzeit oder Teilzeit ausstatten. Die Liste des Gesundheitsmanagementpersonals wird der Gesundheitsverwaltungsabteilung der Provinzregierung zur Aufzeichnung vorgelegt.
2. Die Gesamtfläche der Produktions-, Abfüll- und Verpackungsräume darf nicht weniger als 100 Quadratmeter betragen, die Grundfläche pro Kopf darf nicht weniger als 4 Quadratmeter betragen und die lichte Höhe der Werkstatt darf nicht weniger als 2,5 Meter betragen .
3. Der Boden des Reinraums sollte flach, verschleißfest, rutschfest, ungiftig, wasserundurchlässig und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Der Boden des zu reinigenden Arbeitsbereichs sollte ein Gefälle aufweisen und es darf sich kein Wasser ansammeln. Am tiefsten Punkt sollte ein Bodenablauf installiert werden. Der Bodenablauf sollte über eine Schüssel- oder Rostabdeckung verfügen.
4. Die vier Wände und die Decke der Produktionswerkstatt sollten mit hellen, ungiftigen, korrosionsbeständigen, hitzebeständigen, feuchtigkeitsbeständigen und schimmelresistenten Materialien ausgekleidet und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Die Höhe der wasserdichten Schicht darf nicht weniger als 1,5 Meter betragen.
5. Arbeiter und Materialien müssen über die Pufferzone in die Produktionswerkstatt gelangen oder dorthin geschickt werden.
6. Die Durchgänge in der Produktionswerkstatt sollten geräumig und frei sein, um den Transport sowie den Gesundheits- und Sicherheitsschutz zu gewährleisten. In der Produktionswerkstatt dürfen keine produktionsfremden Gegenstände gelagert werden. Produktionsanlagen, Werkzeuge, Behälter, Standorte etc. müssen vor und nach der Nutzung gründlich gereinigt und desinfiziert werden.
7. Produktionshallen mit Besucherfluren sollten durch Glaswände vom Produktionsbereich getrennt sein, um künstliche Kontamination zu verhindern.
8. Der Produktionsbereich muss über einen Umkleideraum verfügen, der über Kleiderschränke, Schuhregale und andere Umkleidemöglichkeiten verfügen und mit Handwasch- und Desinfektionsmöglichkeiten mit fließendem Wasser ausgestattet sein sollte; Das Produktionsunternehmen sollte entsprechend den Anforderungen der Produktkategorie und des Prozesses einen sekundären Umkleideraum einrichten.
9. Halbzeuglagerräume, Abfüllräume, Reinbehälterlagerräume, Umkleideräume und deren Pufferbereiche müssen über Einrichtungen zur Luftreinigung bzw. Luftdesinfektion verfügen.
10. In Produktionshallen, die Luftreinigungsgeräte verwenden, sollte der Lufteinlass weit vom Abluftauslass entfernt sein. Die Höhe des Lufteinlasses vom Boden aus sollte mindestens 2 Meter betragen und es dürfen sich keine Schadstoffquellen in der Nähe befinden. Wenn eine UV-Desinfektion verwendet wird, darf die Intensität der UV-Desinfektionslampe nicht weniger als 70 Mikrowatt/Quadratzentimeter betragen und muss auf 30 Watt/10 Quadratmeter eingestellt und 2,0 Meter über dem Boden angebracht sein; Die Gesamtzahl der Bakterien in der Luft in der Produktionshalle darf 1.000/Kubikmeter nicht überschreiten.
11. Die Produktionswerkstatt des Reinraums sollte über gute Belüftungsmöglichkeiten verfügen und eine angemessene Temperatur und Luftfeuchtigkeit aufrechterhalten. Die Produktionswerkstatt sollte über eine gute Beleuchtung und Beleuchtung verfügen. Die gemischte Beleuchtung der Arbeitsfläche sollte nicht weniger als 220 lx betragen, und die gemischte Beleuchtung der Arbeitsfläche der Inspektionsstelle sollte nicht weniger als 540 lx betragen.
12. Die Qualität und Quantität des Produktionswassers sollte den Anforderungen des Produktionsprozesses entsprechen und die Wasserqualität sollte mindestens den Anforderungen der Hygienestandards für Trinkwasser entsprechen.
13. Kosmetikhersteller sollten über Produktionsanlagen verfügen, die auf die Produkteigenschaften abgestimmt sind und die hygienische Qualität der Produkte gewährleisten können.
14. Durch die Installation von ortsfesten Geräten, Kreislaufleitungen und Wasserleitungen von Produktionsunternehmen soll verhindert werden, dass Wassertropfen und Kondenswasser Kosmetikbehälter, Geräte, Halbfabrikate und Fertigprodukte verunreinigen. Fördern Sie die Automatisierung der Unternehmensproduktion, Pipelines und Geräteabdichtungen.
15. Alle Geräte, Werkzeuge und Rohre, die mit kosmetischen Rohstoffen und Halbfabrikaten in Berührung kommen, müssen aus ungiftigen, harmlosen und korrosionsbeständigen Materialien bestehen und die Innenwände sollten glatt sein, um die Reinigung und Desinfektion zu erleichtern . Der Kosmetikproduktionsprozess sollte auf- und abwärts vernetzt sein und der Personen- und Logistikfluss sollte getrennt werden, um Überschneidungen zu vermeiden.
16. Alle Originalaufzeichnungen des Produktionsprozesses (einschließlich Inspektionsergebnisse der Schlüsselfaktoren in den Prozessabläufen) sollten ordnungsgemäß aufbewahrt werden und die Lagerdauer sollte sechs Monate länger sein als die Haltbarkeitsdauer des Produkts.
17. Die verwendeten Reinigungsmittel, Desinfektionsmittel und anderen schädlichen Gegenstände sollten über eine feste Verpackung und eindeutige Etiketten verfügen, in speziellen Lagern oder Schränken gelagert werden und von engagiertem Personal aufbewahrt werden.
18. Im Fabrikbereich sollten regelmäßig oder bei Bedarf Schädlingsbekämpfungs- und Schädlingsbekämpfungsarbeiten durchgeführt werden, und es sollten wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um die Ansammlung und Vermehrung von Nagetieren, Mücken, Fliegen, Insekten usw. zu verhindern.
19. Die Toiletten im Produktionsbereich befinden sich außerhalb der Werkstatt. Sie müssen wasserspülbar sein und über Maßnahmen zum Schutz vor Gerüchen, Mücken, Fliegen und Insekten verfügen.
Inspektion der Gesundheitsqualität
1. Unternehmen, die Kosmetika herstellen, müssen Prüfräume für die Hygienequalität einrichten, die mit ihrer Produktionskapazität und ihren Hygieneanforderungen gemäß den Anforderungen der Hygienevorschriften für Kosmetika vereinbar sind. Der Raum zur Inspektion der Gesundheitsqualität sollte mit entsprechenden Instrumenten und Geräten ausgestattet sein und über ein solides Inspektionssystem verfügen. Das an der Gesundheitsqualitätsprüfung beteiligte Personal muss eine Berufsausbildung erhalten und die Beurteilung durch die Gesundheitsverwaltung der Provinz bestehen.
2. Jede Kosmetikcharge muss vor dem Inverkehrbringen einer hygienischen Qualitätsprüfung unterzogen werden und darf das Werk erst nach bestandener Prüfung verlassen.
Hygieneanforderungen für die Lagerung von Rohstoffen und Fertigprodukten
3. Rohstoffe, Verpackungsmaterialien und Fertigprodukte müssen in getrennten Lagern gelagert werden und ihre Kapazität sollte mit der Produktionskapazität kompatibel sein. Die Lagerung und Verwendung brennbarer, explosiver und giftiger Chemikalien muss den einschlägigen nationalen Vorschriften entsprechen.
4. Rohstoffe und Verpackungsmaterialien sollten in Kategorien gelagert und deutlich gekennzeichnet werden. Gefährliche Güter sollten streng isoliert verwaltet und gelagert werden.
5. Fertigprodukte, die die Inspektion bestehen, sollten im Fertigproduktlager gelagert, nach Sorte und Charge sortiert und gelagert werden und dürfen nicht miteinander vermischt werden. Es ist verboten, giftige, gefährliche oder andere verderbliche oder brennbare Gegenstände im Fertigproduktlager zu lagern.
6. Inventargegenstände sollten vom Boden und von Trennwänden entfernt gestapelt werden und der Abstand sollte nicht weniger als 10 Zentimeter betragen. Durchgänge sollten belassen werden und es sollten regelmäßige Kontrollen und Aufzeichnungen durchgeführt werden.
7. Das Lager muss über Belüftung, Nagetierschutz, Staubschutz, Feuchtigkeitsschutz, Insektenschutz und andere Einrichtungen verfügen. Regelmäßig reinigen und auf Hygiene achten.
Persönliche Hygiene- und Gesundheitsanforderungen
1. Personal, das direkt in der Kosmetikproduktion tätig ist (einschließlich Leiharbeitskräfte), muss sich jedes Jahr einer Gesundheitsuntersuchung unterziehen, und nur wer über ein Zertifikat zur Vorsorgeuntersuchung verfügt, darf in der Kosmetikproduktion tätig werden.
2. Mitarbeiter müssen vor Antritt ihrer Tätigkeit eine Gesundheitsschulung absolvieren und ein Gesundheitsschulungszertifikat erwerben. Die Praktiker erhalten alle zwei Jahre eine Schulung und verfügen über Schulungsunterlagen.
3. Das Produktionspersonal muss sich vor dem Betreten der Werkstatt die Hände waschen und desinfizieren und saubere Arbeitskleidung, Hüte und Schuhe tragen. Die Arbeitskleidung sollte die Oberbekleidung bedecken und die Haare dürfen nicht außerhalb der Mütze sichtbar sein.
4. Personal, das in direktem Kontakt mit Rohstoffen und Halbfabrikaten steht, ist es nicht gestattet, Schmuck zu tragen, Uhren zu tragen, sich die Nägel zu färben oder ihre Nägel lang zu halten.
5. Rauchen, Essen und andere Aktivitäten, die die Hygiene von Kosmetika beeinträchtigen könnten, sind in der Produktionsstätte verboten.
6. Bedienern mit Handverletzungen ist der Kontakt mit Kosmetika und Rohstoffen nicht gestattet.
7. Es ist Ihnen nicht gestattet, Arbeitskleidung, Hüte und Schuhe aus der Produktionswerkstatt oder dem Reinraum an produktionsfremden Orten (z. B. Toiletten) zu tragen und es ist Ihnen nicht gestattet, persönliche Dinge des täglichen Bedarfs in die Produktionswerkstatt mitzubringen.
Zeitpunkt der Veröffentlichung: 01.02.2024