

Im heutigen, schnelllebigen Leben sind Kosmetika aus dem Leben der Menschen nicht mehr wegzudenken. Manchmal kann es jedoch daran liegen, dass die Inhaltsstoffe der Kosmetika selbst Hautreaktionen hervorrufen oder dass die Kosmetika bei der Verarbeitung nicht gereinigt werden. Aus diesem Grund haben immer mehr Kosmetikfabriken Reinräume mit hohem Standard eingerichtet und die Produktionswerkstätten sind zudem staubfrei, wobei die Anforderungen an die Staubfreiheit sehr streng sind.
Denn Reinräume können nicht nur die Gesundheit des Personals gewährleisten, sondern spielen auch eine wichtige Rolle für die Qualität, Genauigkeit, das Endprodukt und die Stabilität der Produkte. Die Qualität der Kosmetikproduktion hängt maßgeblich vom Produktionsprozess und der Produktionsumgebung ab.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Reinräume für die Qualitätssicherung von Kosmetika von entscheidender Bedeutung sind. Diese Spezifikation hilft beim Bau staubfreier Reinräume für Kosmetika, die den Standards entsprechen und das Verhalten des Produktionspersonals regeln.
Kosmetik-Management-Code
1. Um das Hygienemanagement von Kosmetikherstellern zu stärken und die hygienische Qualität der Kosmetika sowie die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten, wird diese Spezifikation in Übereinstimmung mit den „Kosmetikhygiene-Überwachungsvorschriften“ und ihren Durchführungsbestimmungen formuliert.
2. Diese Spezifikation umfasst das Hygienemanagement von Kosmetikherstellern, einschließlich der Standortauswahl für Kosmetikhersteller, der Fabrikplanung, der Produktionshygieneanforderungen, der hygienischen Qualitätsprüfung, der Lagerhygiene von Rohstoffen und Fertigprodukten sowie der persönlichen Hygiene- und Gesundheitsanforderungen.
3. Alle Unternehmen, die Kosmetika herstellen, müssen diese Spezifikation einhalten.
4. Die Gesundheitsverwaltungsabteilungen der lokalen Volksregierungen auf allen Ebenen überwachen die Umsetzung dieser Vorschriften.
Fabrikstandortauswahl und Fabrikplanung
1. Die Standortwahl für Kosmetikhersteller sollte dem kommunalen Gesamtplan entsprechen.
2. Kosmetikproduktionsunternehmen sollten in sauberen Gebieten gebaut werden und der Abstand zwischen ihren Produktionsfahrzeugen und giftigen und schädlichen Verschmutzungsquellen sollte nicht weniger als 30 Meter betragen.
3. Kosmetikunternehmen dürfen das Leben und die Sicherheit der Anwohner nicht beeinträchtigen. Produktionsstätten, die Schadstoffe produzieren oder starken Lärm verursachen, sollten über angemessene sanitäre Schutzabstände und Schutzmaßnahmen zu Wohngebieten verfügen.
4. Die Fabrikplanung von Kosmetikherstellern sollte den Hygieneanforderungen entsprechen. Die Produktions- und Nichtproduktionsbereiche sollten so eingerichtet sein, dass die Produktionskontinuität gewährleistet ist und es nicht zu Kreuzkontaminationen kommt. Die Produktionswerkstatt sollte in einem sauberen Bereich und in der lokal vorherrschenden Aufwindrichtung liegen.
5. Die Gestaltung der Produktionswerkstatt muss dem Produktionsprozess und den Hygieneanforderungen entsprechen. Kosmetikhersteller sollten grundsätzlich Rohstoffräume, Produktionsräume, Lagerräume für Halbfertigprodukte, Abfüllräume, Verpackungsräume, Behälterreinigungs-, Desinfektions-, Trocknungs-, Lager-, Lager-, Inspektionsräume, Umkleideräume, Pufferzonen, Büros usw. einrichten, um eine Kreuzverschmutzung zu verhindern.
6. Für Produkte, die während des Herstellungsprozesses von Kosmetika Staub erzeugen oder schädliche, brennbare oder explosive Rohstoffe verwenden, müssen separate Produktionswerkstätten und spezielle Produktionsanlagen genutzt werden und es müssen entsprechende Gesundheits- und Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.
7. Abwasser, Abgas und Abfallrückstände müssen behandelt werden und den jeweiligen nationalen Umweltschutz- und Gesundheitsanforderungen entsprechen, bevor sie eingeleitet werden können.
8. Nebengebäude und -einrichtungen wie Maschinenräume für Strom, Heizung und Klimaanlagen, Wasserversorgungs- und Abwassersysteme sowie Abwasser-, Abgas- und Abfallrückstandsbehandlungssysteme dürfen die Hygiene der Produktionswerkstatt nicht beeinträchtigen.
Hygieneanforderungen für die Produktion
1. Kosmetikhersteller müssen entsprechende Gesundheitsmanagementsysteme einrichten und verbessern und sich mit professionell ausgebildetem Personal für das Gesundheitsmanagement in Voll- oder Teilzeit ausstatten. Die Liste des Gesundheitsmanagementpersonals ist der Gesundheitsverwaltungsabteilung der Provinzregierung zur Aufzeichnung zu melden.
2. Die Gesamtfläche der Produktions-, Abfüll- und Verpackungsräume darf nicht weniger als 100 Quadratmeter betragen, die Grundfläche pro Kopf darf nicht weniger als 4 Quadratmeter betragen und die lichte Höhe der Werkstatt darf nicht weniger als 2,5 Meter betragen.
3. Der Boden des Reinraums sollte eben, verschleißfest, rutschfest, ungiftig, wasserundurchlässig und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Der Boden des zu reinigenden Arbeitsbereichs sollte ein Gefälle aufweisen und darf sich nicht mit Wasser ansammeln. Am tiefsten Punkt sollte ein Bodenablauf installiert werden. Der Bodenablauf sollte mit einer Schüssel oder einem Gitter abgedeckt sein.
4. Die vier Wände und die Decke der Produktionswerkstatt sollten mit hellen, ungiftigen, korrosionsbeständigen, hitzebeständigen, feuchtigkeitsbeständigen und schimmelresistenten Materialien ausgekleidet sein und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Die Höhe der wasserdichten Schicht darf nicht weniger als 1,5 Meter betragen.
5. Arbeiter und Materialien müssen über die Pufferzone in die Produktionswerkstatt gelangen oder dorthin geschickt werden.
6. Die Gänge in der Produktionshalle sollten geräumig und frei sein, um Transport und Gesundheitsschutz zu gewährleisten. Die Lagerung von produktionsfremden Gegenständen ist in der Produktionshalle nicht gestattet. Produktionsgeräte, Werkzeuge, Behälter, Standorte usw. müssen vor und nach Gebrauch gründlich gereinigt und desinfiziert werden.
7. Produktionswerkstätten mit Besucherkorridoren sollten durch Glaswände vom Produktionsbereich getrennt sein, um eine künstliche Kontamination zu verhindern.
8. Der Produktionsbereich muss über einen Umkleideraum verfügen, der über Kleiderschränke, Schuhregale und andere Umkleidemöglichkeiten verfügt und mit fließendem Wasser zum Händewaschen und Desinfizieren ausgestattet sein muss. Das Produktionsunternehmen sollte je nach den Anforderungen der Produktkategorie und des Prozesses einen zweiten Umkleideraum einrichten.
9. Halbfertigproduktlagerräume, Abfüllräume, Lagerräume für Reinbehälter, Umkleideräume und deren Pufferbereiche müssen über Einrichtungen zur Luftreinigung oder Luftdesinfektion verfügen.
10. In Produktionshallen mit Luftreinigungsgeräten sollte der Lufteinlass weit vom Abluftauslass entfernt sein. Die Höhe des Lufteinlasses über dem Boden sollte mindestens 2 Meter betragen, und es sollten sich keine Schadstoffquellen in der Nähe befinden. Bei Verwendung einer UV-Desinfektion darf die Intensität der UV-Desinfektionslampe nicht weniger als 70 Mikrowatt/cm² betragen, die Lampe muss auf 30 Watt/10 m² eingestellt und 2,0 Meter über dem Boden angebracht sein. Die Gesamtzahl der Bakterien in der Luft in der Produktionshalle darf 1.000/m³ nicht überschreiten.
11. Die Produktionswerkstatt des Reinraums sollte über gute Belüftungsmöglichkeiten verfügen und eine angemessene Temperatur und Luftfeuchtigkeit aufrechterhalten. Die Produktionswerkstatt sollte über eine gute Beleuchtung und Beleuchtung verfügen. Die gemischte Beleuchtung der Arbeitsfläche sollte nicht weniger als 220 lx und die gemischte Beleuchtung der Arbeitsfläche der Inspektionsstelle nicht weniger als 540 lx betragen.
12. Qualität und Quantität des Produktionswassers sollten den Anforderungen des Produktionsprozesses entsprechen und die Wasserqualität sollte mindestens den Anforderungen der Hygienestandards für Trinkwasser entsprechen.
13. Kosmetikhersteller sollten über Produktionsanlagen verfügen, die den Produkteigenschaften entsprechen und die hygienische Qualität der Produkte gewährleisten können.
14. Die Installation von festen Geräten, Kreislaufrohren und Wasserleitungen in Produktionsbetrieben sollte verhindern, dass Wassertropfen und Kondenswasser Kosmetikbehälter, Geräte, Halbfertigprodukte und Fertigprodukte verunreinigen. Fördern Sie die Automatisierung der Produktion, der Rohrleitungen und der Abdichtung von Geräten in Unternehmen.
15. Alle Geräte, Werkzeuge und Rohre, die mit kosmetischen Rohstoffen und Halbfertigprodukten in Berührung kommen, müssen aus ungiftigen, unbedenklichen und korrosionsbeständigen Materialien bestehen. Die Innenwände müssen glatt sein, um die Reinigung und Desinfektion zu erleichtern. Der Produktionsprozess von Kosmetika muss nach oben und unten vernetzt sein, und der Personen- und Logistikfluss muss getrennt sein, um Überschneidungen zu vermeiden.
16. Alle Originalaufzeichnungen des Produktionsprozesses (einschließlich der Prüfergebnisse der Schlüsselfaktoren in den Prozessabläufen) sollten ordnungsgemäß aufbewahrt werden und die Lagerdauer sollte sechs Monate länger sein als die Haltbarkeitsdauer des Produkts.
17. Die verwendeten Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie andere schädliche Gegenstände müssen über eine feste Verpackung und klare Etiketten verfügen, in speziellen Lagern oder Schränken aufbewahrt und von dafür zuständigem Personal betreut werden.
18. Schädlingsbekämpfung und Schädlingsbekämpfungsarbeiten sollten regelmäßig oder bei Bedarf im Fabrikbereich durchgeführt werden, und es sollten wirksame Maßnahmen ergriffen werden, um die Ansammlung und Vermehrung von Nagetieren, Mücken, Fliegen, Insekten usw. zu verhindern.
19. Die Toiletten im Produktionsbereich befinden sich außerhalb der Werkstatt. Sie müssen über eine Wasserspülung verfügen und über Maßnahmen zur Geruchs-, Mücken-, Fliegen- und Insektenvermeidung verfügen.
Gesundheitsqualitätsprüfung
1. Kosmetikhersteller müssen entsprechend den Hygienevorschriften für Kosmetika hygienegerechte Prüfräume einrichten, die ihrer Produktionskapazität und ihren Hygieneanforderungen entsprechen. Der Prüfraum für die Gesundheitsqualität muss mit entsprechenden Instrumenten und Geräten ausgestattet sein und über ein zuverlässiges Prüfsystem verfügen. Das mit der Gesundheitsqualitätskontrolle beauftragte Personal muss eine professionelle Ausbildung erhalten und die Prüfung der Gesundheitsbehörde der Provinz bestehen.
2. Jede Kosmetikcharge muss vor dem Inverkehrbringen einer hygienischen Qualitätskontrolle unterzogen werden und darf das Werk erst nach bestandener Prüfung verlassen.
Hygieneanforderungen für die Lagerung von Rohstoffen und Fertigprodukten
3. Rohstoffe, Verpackungsmaterialien und Fertigprodukte müssen in getrennten Lagern gelagert werden, und ihre Kapazität sollte mit der Produktionskapazität vereinbar sein. Die Lagerung und Verwendung von brennbaren, explosiven und giftigen Chemikalien muss den einschlägigen nationalen Vorschriften entsprechen.
4. Rohstoffe und Verpackungsmaterialien sollten kategorisiert und deutlich gekennzeichnet gelagert werden. Gefährliche Güter sollten streng verwaltet und isoliert gelagert werden.
5. Fertigprodukte, die die Prüfung bestehen, sollten im Fertigproduktlager gelagert, nach Sorte und Charge klassifiziert und gelagert werden und dürfen nicht miteinander vermischt werden. Es ist verboten, giftige, gefährliche oder andere verderbliche oder brennbare Gegenstände im Fertigproduktlager zu lagern.
6. Inventargegenstände sollten vom Boden und den Trennwänden entfernt gestapelt werden, und der Abstand sollte nicht weniger als 10 Zentimeter betragen. Es sollten Durchgänge freigelassen und regelmäßige Inspektionen und Aufzeichnungen durchgeführt werden.
7. Das Lager muss belüftet und gegen Nagetiere, Staub, Feuchtigkeit und Insekten geschützt sein. Regelmäßig reinigen und für Hygiene sorgen.
Persönliche Hygiene- und Gesundheitsanforderungen
1. Personal, das direkt in der Kosmetikproduktion tätig ist (einschließlich Zeitarbeiter), muss sich jedes Jahr einer Gesundheitsuntersuchung unterziehen, und nur wer ein Zertifikat über eine Vorsorgeuntersuchung erhalten hat, darf in der Kosmetikproduktion tätig sein.
2. Die Mitarbeiter müssen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Schulung im Bereich Gesundheitswissen absolvieren und ein Zertifikat für die Gesundheitsschulung erwerben. Die Praktiker werden alle zwei Jahre geschult und verfügen über Schulungsnachweise.
3. Produktionsmitarbeiter müssen sich vor dem Betreten der Werkstatt die Hände waschen und desinfizieren und saubere Arbeitskleidung, Hüte und Schuhe tragen. Die Arbeitskleidung muss die Oberbekleidung bedecken und die Haare dürfen nicht über den Hut hinausragen.
4. Personal, das in direktem Kontakt mit Rohstoffen und Halbfertigprodukten steht, darf keinen Schmuck oder keine Uhren tragen, seine Nägel nicht färben oder lange Nägel tragen.
5. Rauchen, Essen und andere Aktivitäten, die die Hygiene von Kosmetika beeinträchtigen können, sind in der Produktionsstätte verboten.
6. Bediener mit Handverletzungen dürfen nicht mit Kosmetika und Rohstoffen in Kontakt kommen.
7. Es ist nicht gestattet, Arbeitskleidung, Hüte und Schuhe aus der Produktionswerkstatt des Reinraums in Nicht-Produktionsbereiche (wie Toiletten) zu tragen, und es ist nicht gestattet, persönliche Alltagsgegenstände in die Produktionswerkstatt mitzubringen.
Beitragszeit: 01.02.2024